Gewährleistung: Was der Kfz-Händler im Regressweg nicht bekommt

Kunden kommen wegen Mängeln an einem Fahrzeug zum Händler und machen Gewährleistungsansprüche geltend. Häufig gehen Händler davon aus, dass das für sie nur ein „Durchläufer“ zum Importeur ist und sie wirtschaftlich nicht betroffen sind. Das stimmt so nicht.

Die jüngsten Änderungen zum Gewährleistungsrecht nehmen wir zum Anlass, einige Missverständnisse aufzugreifen, die in der Praxis zum Händlerregress – also zu den Ansprüchen des Händlers, der einem Kunden Gewähr leisten musste, gegen den Importeur – bestehen.


Wandlung mit dem Kunden heißt noch nicht Wandlung mit dem Importeur

Händlerregress bedeutet nicht, dass der Händler dem Importeur alle eigenen Nachteile einfach überwälzen kann. Händlerregress bedeutet, dass der Händler gegenüber dem Importeur selbst Gewährleistungsrechte aus seinem Kaufvertrag geltend macht. Damit stehten dem Händler die Gewährleistungsbehelfe auch nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang und in der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge zur Verfügung. Der Händler kann gegenüber dem Importeur daher zunächst nur Verbesserung oder Austausch verlangen. Nur falls das ausscheidet, allenfalls auch Preisminderung oder Wandlung.

Nur weil es zwischen Kunde und Händler zur Wandlung des Kaufvertrags gekommen ist, heißt das also noch nicht, dass der Händler auch den Vertrag mit dem Importeur rückabwickeln kann. So kann der Kunde nach erfolglosen Reparaturversuchen des Händlers zur Wandlung berechtigt sein. Der Importeur muss das Fahrzeug vom Händler aber nicht zurücknehmen, wenn er selbst den Mangel durch Reparatur beseitigen kann und davor vom Händler nicht eingebunden wurde.

Kein Ersatz der Gewinnspanne

Wenn der Kunde den Kaufvertrag mit dem Händler wandelt, wird das Geschäft rückabgewickelt. Durch die Rückerstattung des Kaufpreises fällt beim Händler die Gewinnspanne weg. Das ist nur logisch: Wird ein Geschäft rückabgewickelt, ist natürlich auch der Gewinn aus dem Geschäft weg.

Der Importeur muss dem Händler diese Gewinnspanne nicht ersetzen: Über den Händlerregress kann der Händler jedenfalls nicht mehr erreichen als der Kunde gegenüber dem Händler. Der Händler kann somit maximal die Rückerstattung des Einkaufspreises (gegen Rückstellung des Fahrzeugs) verlangen. Systemkonform gewährt auch das Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz dem Händler ausdrücklich nur den Ersatz von Aufwendungen, nicht aber der Gewinnspanne.

Ein vom Kunden zu leistendes Benützungsentgelt kommt auch dem Importeur zugute

Wenn Kunden den Kaufvertrag mit dem Händler wandeln, also der Vertrag rückabgewickelt wird, müssen sie sich über Einwand des Händlers für die Verwendung des Fahrzeuges ein Benützungsentgelt anrechnen lassen, das den Kaufpreisersatz mindert.

Der Händler erhält in Form des Benützungsentgeltes einen Vorteil, den er sich ebenso anrechnen lassen muss wie der Kunde die Verwendung des Fahrzeuges. Beim Händlerregress ist daher dieses Benützungsentgelt auch zugunsten des Importeurs zu berücksichtigen. Wendet der Händler gegen den Kunden kein Benützungsentgelt ein, stellt dies wohl eine Pflichtverletzung des Händlers dar. Im Verhältnis Händler – Importeur ist ein solches dann beim Regress unseres Erachtens trotzdem fiktiv zu berücksichtigen.

Kein Dahinprozessieren auf Kosten des Importeurs

Gelegentlich geht es so weit, dass Händler sich auf einen Gewährleistungsprozess mit dem Kunden einlassen, diesen aber dann nicht ernsthaft betreiben, weil sie glauben, der Importeur müsse im Ergebnis ohnedies alle Verfahrenskosten tragen. Ein Recht auf „Dahinprozessieren“ auf Kosten des Importeurs gibt es freilich nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung können Prozesskosten auch nicht aus Gewährleistung, sondern allenfalls aus Schadenersatz geltend gemacht werden. Dazu müsste den Importeur aber ein Verschulden treffen, das regelmäßig nicht vorliegt. Anders kann es aussehen, wenn der Importeur den Händler zur Verfahrensführung veranlasst oder darin bestärkt hat. Im Normalfall muss der Händler Prozesskosten selbst tragen.

Das wird auch in Zukunft so sein

  1. Auch die derzeit geplanten Änderungen im Gewährleistungsrecht werden dieses System nicht grundlegend ändern: Zunächst soll nun laut Entwurf klargestellt werden, dass der Anspruch des Händlers auch im Fall der Wandlung mit den tatsächlich entstandenen Nachteilen begrenzt ist.
  2. Ergänzt werden soll der Umfang des Regressanspruches nur für einen bestimmten Fall: Wenn der Händler Verbesserung oder Austausch leistet, ist jedenfalls auch der durch die Verbesserung oder den Austausch entstandene Aufwand zu ersetzen. Alles oben Gesagte gilt dennoch unverändert.

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